Art. 50 KI-VO Ein Transparenzgebot, das selbst Erklärung braucht

Julia Meggyes ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Noerr und berät u.a. in den Bereichen Produktregulierung und Produkthaftung.
Julia Meggyes ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Noerr und berät u.a. in den Bereichen Produktregulierung und Produkthaftung. – Bild: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Seit dem 2. August müssen Unternehmen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO einhalten. Chatbots, synthetische Inhalte, Deepfakes, KI-Texte – wer KI anbietet oder betreibt, muss Farbe bekennen. Doch was auf dem Papier für Klarheit sorgen soll, offenbart bei näherem Hinsehen ein vertrautes Muster europäischer Regulierung: Das ‚Ob‘ ist verbindlich geregelt, das ‚Wie‘ bleibt weitgehend dem Soft Law überlassen.