Explosionen, dadurch entstehende hohe Temperaturen, Druckwellen sowie weggeschleuderte Teile von Anlagen oder Fenstern stellen eine große Gefahr für Mensch und Material dar. Zerstörte Anlagen bedeuten für Unternehmen massive wirtschaftliche Schäden, Unfälle mit Verletzten oder gar Toten können strafrechtliche Folgen haben und Reputationsschäden können langfristig die Konsequenz sein. Explosionsschutz liegt deswegen im Eigeninteresse jedes Betriebs. Darüber hinaus stellt der Ex-Schutz eine gesetzliche Notwendigkeit dar; die Anforderungen dafür werden vom Gesetzgeber genau geregelt.
Damit es zu einer Explosion kommt, müssen folgende Bedingungen zusammentreffen: Brennbare Stoffe wie Gase, Dämpfe oder Stäube, ein Oxidationsmittel wie Sauerstoff, die Bildung des sogenannten gefährlichen, explosionsfähigen Gemischs, in dem sich brennbare Stoffe mit dem Oxidationsmittel vermengen und eine Zündquelle, etwa Funken, Flammen oder elektrostatische Entladungen. Die Flammen breiten sich selbständig aus und Temperatur und Druck steigen sprunghaft an.
Das Explosionsschutzdokument und seine Inhalte
Können nun ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen diese gefährlichen explosionsfähigen Gemische entstehen oder vorhanden sein, fordert der Gesetzgeber nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein Explosionsschutzdokument: Die Unternehmensleitung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zur Erstellung verpflichtet. Es muss vorliegen, bevor die Tätigkeiten beginnen, bei denen gefährliche explosionsfähige Gemische vorhanden sein oder entstehen können. Ein solches Explosionsschutzdokument ist auch erforderlich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen wie Absauge- oder Lüftungsanlagen installiert werden, die die Entstehung der gefährlichen Gemische verhindern sollen.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet wurden. Es beinhaltet das Explosionsschutzkonzept, das darlegt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen dagegen getroffen wurden. Für alle identifizierten Explosionsgefährdungen müssen Schutzmaßnahmen definiert werden. Das Dokument legt außerdem dar, ob und welche Räume in explosionsgefährdete Bereiche eingeteilt und für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden. Nicht zuletzt geht aus dem Dokument hervor, welche Prüfungen durchzuführen sind.
Insgesamt stellt das Explosionsschutzdokument eine gesonderte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dar: Seine Inhalte sind Teil der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der damit verbundenen Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung.
Die Gefährdungsbeurteilung
Mit der Gefährdungsbeurteilung werden potenzielle Gefahrenquellen wie gefährliche Stoffe und explosionsfähige Atmosphären bewertet. Zuerst muss ein Überblick über Arbeitsstätte und Arbeitsbereiche, Verfahrensschritte und Tätigkeiten sowie die eingesetzten Stoffe bzw. sicherheitstechnischen Kenngrößen geschaffen werden. Es wird ermittelt, wo eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dies erfolgt gemäß dem Ablaufschema DGUV-I 213-106: Dabei werden Fragen wie „Sind brennbare Stoffe vorhanden?“ oder „Kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen?“ beantwortet. Unter anderem wird zwischen dem Inneren von Anlagenteilen und der Umgebung unterschieden. Außerdem müssen neben dem Normalbetrieb auch An- und Abfahren, Reinigung von Anlagen sowie Betriebsstörungen berücksichtigt werden. Eventuell muss die Vorgehensweise bei Verfahrens- oder Produktänderungen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen können unter anderem Maßnahmen sein, die die Bildung explosionsfähiger Gemische und ihre Entzündung verhindern oder konstruktive Maßnahmen, die die Auswirkungen einer Explosion beschränken. Sie werden festgelegt und umgesetzt.
Verhindern Schutzmaßnahmen nicht die Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Gemische, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um ihre Entzündung zu verhindern: Dafür werden die betroffenen Bereiche in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt. Unterschieden wird dabei zwischen einer explosionsgefährdeten Atmosphäre durch brennbare Substanzen wie Gas, Dämpfe oder Nebel (gasexplosionsgefährdete Bereiche) und brennbaren Staub. Es gibt sechs Zonen: Zone 0,1 und 2 beziehen sich auf erstere und geben wider, ob eine explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden, im normalen Betrieb oder nur selten oder kurzzeitig auftreten kann. Zone 20, 21 und 22 geben an, ob eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke brennbaren Staubes in Luft ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist, sie im Normalbetrieb gelegentlich auftritt oder nicht damit zu rechnen ist bzw. nur kurzzeitig. Im Ergebnis werden die explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) in Textform oder grafisch als Zonenplan dargestellt.
Aktualisierung
der Dokumente


















