Die Schutzmaßnahmen müssen zudem in ihrer Wirksamkeit überprüft und die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden: § 6 der Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass die Gefährdungsbeurteilung und damit auch das Explosionsschutzdokument regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss. Wie oft die Prüfung erfolgt, legt die Unternehmensleitung betriebsbezogen fest. Eine umgehende Anpassung ist notwendig, wenn sich sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Anlage oder der eingesetzten oder entstehenden Stoffe ergeben haben. Ebenfalls, wenn sich Änderungen einer Anlage oder eines Arbeitsplatzes im explosionsgefährdeten Bereich auf das Explosionsschutzkonzept auswirken oder neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen vorliegen. Ebenfalls muss eine Aktualisierung erfolgen, wenn die Prüfung von Eignung und Funktion der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass sie nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. Ob und inwieweit der Explosionsschutz dabei eine Rolle spielt, muss die Unternehmensleitung beurteilen.
Das Explosionsschutzdokument sollte auch bei einer Organisationsänderung angepasst werden. Ist keine Aktualisierung erforderlich, wird auch das mit Datumsangabe vermerkt. Es ist daher sinnvoll, es mit dem Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung bzw. der letzten Änderung zu versehen, um die Aktualität nachweisen zu können.
Fachkundenachweis
Die Gefahrstoffverordnung (§ 2 Abs. 16 und § 6) schreibt vor, dass eine Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf. Als fachkundig gilt, wer über die dafür erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen hängen wiederum von der Art der Aufgabe ab: Dazu können eine Berufsausbildung zählen, Berufserfahrung oder spezifische Fortbildungen. Über Fachkunde im Bereich Explosionsschutz verfügen beispielsweise Personen mit naturwissenschaftlichem Studium und tätigkeitsbezogener Erfahrung. Sind diese im Betrieb nicht vorhanden, müssen Unternehmen Externe hinzuziehen, zum Beispiel Experten der gesetzlichen Unfallversicherung, aus staatlichen Ämtern oder der Privatwirtschaft. Ex-Schutz-Dokumente können von fachkundigen Unternehmen erstellt werden. Das Geschäftsfeld zum Beispiel von TÜV Hessen ist breit aufgestellt, was gerade bei komplexen Anlagen von Vorteil sein kann.
Vorteile und Nutzen
Die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten ist nicht nur eine Pflichtaufgabe, sie bringt auch Nutzen: Alle Tätigkeiten und Prozesse müssen auf Explosionsgefährdungen hin überprüft werden, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Dies unterstützt dabei, Einschätzungen zu objektivieren, Informationslücken zu schließen und Unterlagen zu vervollständigen. Das Explosionsschutzdokument erleichtert zudem die Anpassung von Schutzmaßnahmen, die Organisation von Prüfungen, die Anfertigung von Betriebsanweisungen und nicht zuletzt die Unterweisung der Beschäftigten.
Fazit
Vollständige und aktuelle Explosionsschutzdokumente sind nicht nur ein Beitrag zum Arbeitsschutz in Unternehmen und daher gesetzlich vorgeschrieben. Viel mehr sind sie essenziell für die Sicherheit in Unternehmen, in denen explosionsfähige Gemische entstehen können. Sie stellen sicher, dass alle möglichen Gefährdungen identifiziert und bewertet werden, und dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die regelmäßige Aktualisierung dieser Dokumente ist entscheidend, um auf Veränderungen und neue Erkenntnisse zu reagieren und somit die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass fachkundige Personen, gegebenenfalls externe Experten, die Erstellung und Aktualisierung der Explosionsschutzdokumente übernehmen. Damit kommen Unternehmen nicht nur ihrer gesetzlichen Pflicht zum Arbeitsschutz nach, sondern sie sorgen für die Vermeidung wirtschaftlicher Schäden und Reputationsverluste.

















